Seit Mai 2022 gilt in Baden-Württemberg eine Solarstrompflicht. Wer muss etwas tun und wie schnell? Und wer muss nichts tun und warum?
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Sat, Aug 13, 2022 | 3 Minuten |
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg möchte mit der verpflichtenden Installation von Solarstromanlagen auf Wohn- und Nicht-Wohngebäuden einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz leisten. In § 8 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 heißt es: „Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Klimaschutzziele, insbesondere durch Energieeinsparung, effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie Nutzung erneuerbarer Energien beitragen“. 2030 soll eine Treibhausgasreduktion um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 erreicht werden. Die Photovoltaik belegt mit einem Anteil von gut 14 Prozent den Spitzenplatz unter den erneuerbaren Energien in Baden-Württemberg. Sie ist technisch unkompliziert, lässt sich im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien schnell installieren, ist wartungsarm, langlebig und funktioniert daher als wirkungsvoller Hebel für schnellen, effektiven Klimaschutz.
Laut Statistischem Landesamt Baden-Württemberg wurden in den Jahren 2016 bis 2020 jedes Jahr durchschnittlich 14 300 Wohngebäude neu errichtet. Das Umweltministerium Baden-Württemberg geht davon aus, dass 80 Prozent der Dachflächen im Land für Solarnutzung geeignet sind, wovon in Baden-Württemberg bisher nur zu 11 Prozent genutzt wurden. Mit der verpflichtenden Installation von Photovoltaik soll das Potenzial auf Dächern weiter erschlossen werden.
Laut Photovoltaik-Pflicht-Verordnung des Umweltministeriums betrifft die Installation von Photovoltaikanlagen den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellflächen sowie die grundlegende Dachsanierungen von Gebäuden. Die Solarstrompflicht gilt in Baden-Württemberg für:
• Neubau-Parkplätze: seit 1. Januar 2022
• Neubau-Nichtwohngebäude: seit 1. Januar 2022
• Neubau-Wohngebäude: seit 1. Mai 2022
• Grundlegende Dachsanierung: ab 1. Januar 2023
Dafür genügt die Bestätigung der Registrierung einer Photovoltaikanlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Diese muss innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens bei der Behörde eingegangen sein.
Ja, viele. Eine wesentliche Ausnahme ist z. B. die Gefährdung des ganzen Bauprojektes durch die Installation einer Photovoltaikanlage. Auch als Laie versteht man beim Lesen der Texte, dass es viele Ausnahmen gibt und dass die Erschaffer der Verordnung offensichtlich kein Interesse haben, eine wenig durchdachte Knebelverordnung zu erschaffen, die Menschen in Notlagen bringt. Wer nicht genug Geld hat, wird nicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gezwungen. Auch Menschen, deren Gebäude im Schatten liegen oder Dächer, die ungeeignet sind werden nicht gezwungen, Photovoltaik zu installieren. Man könnte sogar zum Schluss kommen, dass Menschen, die partout keine Photovoltaik haben wollen, auch ein Schlupfloch finden, um die PV-Pflicht zu umgehen – auch wenn das eine „Milchmädchenrechnung“ ist: Photovoltaikanlagen liefern Jahrzehnte zuverlässig günstigen Strom – so günstig, dass es unklug ist, nicht in Photovoltaik zu investieren. Man nimmt einmal Geld in die Hand und spart Jahrzehnte – mit Zins und Zinseszins-Effekt.
Hierzu haben wir beim Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg angefragt, aber leider (noch) keine Antwort erhalten. Theoretisch müsste die Photovoltaik innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung eines Bauvorhabens installiert und in Betrieb sein – Stichwort Registrierung bei der Bundesnetzagentur. Das kann aufgrund von Lieferengpässen und für Monate ausgebuchter Installationsbetriebe aber durchaus länger dauern als 12 Monate.
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