Je länger man sich mit einem Bereich beschäftigt, desto öfter werden die kleinen Stimmen im Kopf lauter, die sagen "das ist aber eine komische Regelung" oder "das ist aber schwierig praktikabel" oder "was hat sich der Erfinder da bloß bei gedacht?". Dies gilt nicht nur für die Energiewelt, in der letzte Woche ein neuer Bundesstromnetzplan verabschiedet wurde, der konträr zu jeglicher dezentraler Energiewende ist und bei der nur die Großen ihre Marge erhalten.
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Tue, Feb 2, 2021 | 2 Minuten |
Dies ist manchmal auch in ganz anderen Bereichen der Fall. Wie zum Beispiel die (bisher noch) gültige Tatsache, dass Notfallsanitäter im Rettungsdienst eigenverantwortlich keine heilkundlichen Maßnahmen machen dürfen. Vereinfacht: Sobald sie an einen Einsatzort kommen, an dem noch kein Notarzt eingetroffen ist, und jemand ist in Lebensgefahr, dann dürfen sie nur unter der Prämisse, dass sie die lebensbedrohliche Situation abwenden, beispielsweise Schmerzen lindern. Auf der anderen Seite ist immer die Krux, dass sie über eine dreijährige Ausbildung verfügen, im Rahmen derer Handlungsempfehlungen bis zum Eintreffen des Notarztes freigegeben sind und angewendet werden müssen. Diese Freigabe erlischt mit dem erfolgreichen Abschluss des Staatsexamens, ab dann beginnt aktuell die Grauzone, dass Erlerntes nicht mehr rechtssicher angewendet werden darf. Aber unterlassene Hilfeleistung geht halt eben auch nicht.
Daher haben sich die Hilfsorganisationen und der DBRD dafür eingesetzt, dass das Gesetz angepasst wird. Der Bundestag hat es bereits verabschiedet, nun muss noch der Bundesrat zustimmen, angesetztes Datum ist der 12.2.21, anschließend würde es dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.
Sollte dies alles klappen, dann dürfen Notfallsanitäter/innen eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durchführen:
(1) Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen Versorgung, dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
- sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen,
- die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
Das wäre ein Riesenerfolg, denn damit wird der rechtliche Rahmen angepasst, dass die oftmals ersteintreffende Rettungsdienstbesatzung nicht mehr in einer Grauzone arbeitet.
Wichtig dabei ist allerdings, dass die die Maßnahmen in der jährlichen Pflichtfortbildung und darüber hinaus weiter geübt und geprüft werden. Die Prüfung so genannter SOPs (Standard Operating Procedures) ist in vielen Bundesländern Standard, allerdings noch nicht überall. Somit hoffen wir, dass auch Baden-Württemberg (Land unseres Unternehmens) dies ebenfalls auf den Weg bringt. Damit die Qualität “auf der Straße” überall gleich hoch ist. Denn es ist wichtig, dass, egal, wo jemand einen Unfall hat oder einen Schlaganfall erleidet, dass die Behandlung immer gleich gut ist. Darauf hoffen wir.
Und wer weiß, vielleicht schafft der Bund es dann ja ebenfalls, dass der Bundesstromnetzplan noch einmal überarbeitet wird. Dies hat der Bundestag zumindest im Dezember signalisiert. Wir geben auch hier die Hoffnung nicht auf und halten so lange die Stimmen im Kopf klein.
Der Stromverbrauch ist durch die Anzahl an in Haus und Wohnung lebenden Personen bedingt:
Der Abschlagspreis setzt sich aus einer Grundgebühr und einem ortsunterschiedlichen Arbeitspreis pro kWh zusammen,
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